Verkehrsrecht Verkehrsrecht Bedingt durch den Umstand, dass Europa weiter zusammenwächst, erfahren der gewerbliche Verkehr und der Individualverkehr auf den öffentlichen Straßen eine stetige Zunahme.
Allein in der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit über 54 Millionen Kraftfahrzeuge zum Straßenverkehr zugelassen. Hinzu kommen ausländische Kraftfahrzeuge auf unseren Straßen. Das Verkehrsaufkommen erhöht sich folglich ständig. Die Zahl der Verkehrsunfälle stagniert bei ca. 2,25 Millionen Verkehrsunfällen im Jahr, wobei die Zahl der Verletzten aufgrund des technischen Fortschritts im Fahrzeugbau erfreulicherweise kontinuierlich zurückgeht.
Sofern Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sind Sie Unfallbeteiligter. Ihre Beteiligung kann darin bestehen, dass Sie der Geschädigte sind. Dann stellt sich für Sie die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe gegen wen Ihrerseits Schadenersatz- und ggf. Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden müssen.
Die Haftpflichtversicherer sind bestrebt, die Kosten für die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen gering zu halten. Sie haben aus diesem Grunde ein spezielles Schadenmanagement installiert, welches beabsichtigt, Sie von der Inanspruchnahme anwaltlichen Rates abzubringen. Wir weisen darauf hin, dass Ihnen als Geschädigter die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe jederzeit offen steht. Die entsprechenden Kosten der Innspruchnahme anwaltlicher Hilfe sind ebenfalls ein ersatzfähiger Schaden und werden folglich im Rahmen des Umfangs der Regulierung von den Haftpflichtversicherern getragen. Nur durch den fundierten Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt haben Sie Gewähr, dass Ihnen erhebliche Ansprüche nicht nur nicht bekannt gemacht, sondern auch Ihre begründeten Ansprüche durch das Schadenmanagement der Haftpflichtversicherer nicht reguliert werden.
Häufig ist es so, dass bei der Unfallaufnahme seitens der aufnehmenden Polizeibeamten nicht geklärt werden kann, wer haftungsrechtlich den Verkehrsunfall verursacht hat. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erst recht angeraten, da die Konstellationen zu einem Unfallereignis derart vielschichtig sind, dass ggf. auch eine sogenannte Verursachungsquote ermittelt werden kann und muss.
Bei ungeklärten Verursachungsfragen neigen die Polizeibeamten häufig dazu, sämtliche unfallbeteiligten Fahrer als Beschuldigte wegen eines Verkehrsverstoßes anzusehen und ein Verwarnungsgeldangebot zu unterbreiten. Es wird in diesen Situationen von uns davon abgeraten, ein entsprechendes Verwarnungsgeldangebot zu akzeptieren. Ein Akzeptieren eines Verwarnungsgeldangebotes wird von den Haftpflichtversicherern gerne, jedoch zu Unrecht, als faktisches Schuldeingeständnis angesehen. Dieser Umstand verzögert meist die Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüche. Häufig müssen die Ansprüche dann gerichtlich geltend gemacht werden, was mehrere Monate Verzögerung der Regulierung bedeutet.
Im Zusammenhang einer Beteiligung Ihrerseits als unfallverursachend haben Sie zumindest ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes zu erwarten. Hier ist ebenfalls die Einschaltung eines Rechtsanwalts als Verteidiger im Ordnungswidrigkeitenverfahren angezeigt.
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