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Baurecht

Allgemeines

Das Baurecht ist in das öffentliche und private Baurecht zu unterteilen.

Das öffentliche Baurecht regelt im wesentlichen die Planungs- und Genehmigungsphase von Bauprojekten.

Das private Baurecht betrifft die Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bauverträge sind Werkverträge, da der Auftragnehmer einen Erfolg schuldet. Um den Besonderheiten des Bauvertrages gerecht zu werden hat sich schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Sondervertragsrecht entwickelt. Bei diesem handelt es sich nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen, die VOB. Die VOB gliedert sich in drei Teile, nämlich A, B
und C.

Ist der Auftraggeber die öffentliche Hand, so erfolgt eine Ausschreibung der Arbeiten. Die Unternehmen geben hierauf ihr jeweiliges Angebot ab. Die Vergabe findet regelmäßig nach den Vorschriften der VOB/A statt. Bereits hier können Fehler
zu einer Neuausschreibung, die gerichtlich erzwungen werden kann, führen. Insoweit handelt es sich um einen Interessenwiderstreit der Mitwettbewerber.

Die das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgestaltenden Regelungen finden sich in der VOB/B. Die technischen Bedingungen finden sich in der VOB/C. Diese werden von den jeweils anerkannten Regeln der Technik sowie dem Stand der Technik, die von dem Unternehmer für sein Fachgebiet zu kennen und zu beachten sind, überlagert. Auch hier muss versucht werden, die Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, um langwierige und teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Zu bedenken ist hierbei auch, dass die Baukonjunktur seit Jahren rückläufig ist und die Beteiligten Gefahr laufen, ihre Ansprüche letztendlich nicht mehr erfolgreich durchsetzen zu können.